Fliegen und Lungenkrank !

 

Die normale Reisehöhe eines Flugzeugs beträgt mehrere Kilometern Höhe,je höher man sich begibt desto tiefer sinkt der Luftdruck auch im Flugzeug trotz des Druckausgleichs,es entspricht in etwa den Bedingungen in 2500 Metern Höhe. Einem gesunden Menschen macht das nichts aus ,aber für Patienten mit COPD führt das zu einer Verstärkung der Symptome und es kann zu einer lebensbedrohlichen Situation ( Hypoxie ) kommen.

Leiden Sie zusätzlich zur COPD an einem Emphysem, sollte Sie unbedingt vorab eine Röntgenuntersuchung gemacht werden. Liegen nämlich  Emphysemblasen vor, kann es Sein das diese wegen der Druckschwankungen platzen könnten.Das hätte dann evtl. einen Pneumothorax zur Folge die größte Gefahr besteht während Starts und Landung.

 

Formular Sauerstoffgehalt berechnen

Die Kosten für die Sauerstoffversorgung

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung

§ 18
Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.

(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zur Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

Das bedeutet


Krankenkassen:sollten einmal im Jahr, für einen allgemein üblichen Urlaub die Kosten auch für ein Leihgerät (Vorratsbehälter mit mobiler Einheit) am Urlaubsort  übernehmen.


Informationen zu den einzelnen Fluggesellschaften und deren Sauerstoffversorgung finden Sie bei der Europäische Lungen Stiftung (ELF – European Lung Foundation)






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